Share Deal vs. Asset Deal: Welcher Weg passt zu Ihrer Transaktion?

Share Deal vs. Asset Deal: Welcher Weg passt zu Ihrer Transaktion?

Wer sein Unternehmen übergibt oder eines übernimmt, steht früher oder später vor einer Grundsatzfrage, die über Haftung, Steuern und Vertragsgestaltung entscheidet: Wird das Unternehmen indirekt über den Verkauf von Gesellschaftsanteilen übertragen oder werden ausgewählte Vermögenswerte und Rechtspositionen des Unternehmens verkauft? Juristen sprechen vom Share Deal und vom Asset Deal. Die Wahl zwischen diesen beiden Transaktionsformen ist keine Formsache. Eine allgemein gültige Antwort gibt es nicht. Ausschlaggebend sind vielmehr die konkreten Verhältnisse im Einzelfall – allen voran die steuerliche Ausgangssituation, das Haftungsprofil des Zielunternehmens und der strukturelle Aufbau des zu übertragenden Betriebs.

In diesem Beitrag erklären wir die beiden Varianten und zeigen die wichtigsten rechtlichen Unterschiede in Österreich.

Was ist ein Share Deal?

Beim Share Deal wird nicht das Unternehmen selbst verkauft, sondern die Beteiligung daran, etwa die Geschäftsanteile einer GmbH oder die Aktien einer AG. Der neue Eigentümer übernimmt damit mittelbar sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft, die im M&A-Jargon meist „Target“ genannt wird. Die Gesellschaft besteht als Rechtsträger unverändert fort und behält ihre Verträge ebenso wie ihre Beziehungen zu Kunden, Lieferanten, Mitarbeitern und Behörden. Gerade wenn viele Vertragsbeziehungen oder öffentlich-rechtliche Genehmigungen an der Gesellschaft hängen, macht das den Übergang bemerkenswert reibungslos.

Wie der Share Deal konkret ausgestaltet wird, hängt vom Ziel des Käufers ab. Wer 100 % der Anteile erwirbt, kontrolliert die Gesellschaft künftig allein und uneingeschränkt. Bei einer Mehrheitsbeteiligung liegt die Kontrolle zwar ebenfalls beim Käufer, die Mitwirkungs- und Minderheitenrechte der übrigen Gesellschafter setzen ihr aber Grenzen. Eine Minderheitsbeteiligung wiederum öffnet die Tür zu einer strategischen Partnerschaft oder einer Übernahme in Etappen. Gerade bei Nachfolgen im KMU-Bereich ist Letztere ein interessantes Modell, wenn der Übernehmer behutsam in seine neue Rolle hineinwachsen soll.

Was ist ein Asset Deal?

Beim Asset Deal kauft der Erwerber nicht die Gesellschaft, sondern gezielt einzelne oder sämtliche Bestandteile des Unternehmens, die im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf ihn übergehen. Die gesellschaftsrechtliche Struktur des Verkäufers bleibt dabei außen vor.

Der große Vorteil liegt in der Auswahlmöglichkeit. Dem Erwerber steht es frei zu entscheiden, welche Aktiva, Verträge und, im gesetzlich zulässigen Rahmen, welche Passiva in seinen Erwerb einbezogen werden sollen. Risiken lassen sich so gezielt aussteuern. Gerade wenn nur Teile eines Unternehmens veräußert werden sollen, ein Unternehmensbereich ausgegliedert wird (sog Carve-out) oder die Gesellschaft sich in einer Krisensituation befindet, erweist sich diese Transaktionsform als besonders geeignet. Steuerlich interessant ist vor allem das neue Abschreibungspotenzial. Der Käufer erwirbt die einzelnen Wirtschaftsgüter zu ihren aktuellen Verkehrswerten und kann diese neu abschreiben.

Die Kehrseite: Der Asset Deal zerlegt die Übertragung zivilrechtlich in viele Einzelschritte. Jedes Wirtschaftsgut folgt seinen eigenen Übertragungsregeln: die Liegenschaft braucht die Eintragung ins Grundbuch, Forderungen werden per Zession abgetreten, bewegliche Sachen durch Übergabe verschafft. Bei den Vertragsverhältnissen ist § 38 UGB im Blick zu behalten. Wird das Unternehmen fortgeführt, gehen die unternehmensbezogenen Vertragsverhältnisse grundsätzlich automatisch auf den Käufer über, sofern nichts anderes vereinbart wird. Der jeweilige Vertragspartner kann dem Übergang allerdings binnen drei Monaten ab Mitteilung widersprechen (§ 38 Abs 2 UGB). Dann bleibt das Vertragsverhältnis beim Verkäufer. In der Praxis empfiehlt es sich daher, den Übergang wesentlicher Verträge aktiv mit den Vertragspartnern abzustimmen, statt die Widerspruchsfrist in Rechtsunsicherheit verstreichen zu lassen. All das macht den Asset Deal häufig komplexer und langwieriger als einen Share Deal.

Haftung: Der Teufel steckt im Detail

Beim Share Deal erwirbt der Käufer die Anteile an der Zielgesellschaft und damit indirekt auch deren gesamte Geschichte. Denn die Gesellschaft besteht als Rechtsträger unverändert fort, mit allen Verbindlichkeiten, seien diese dem Käufer bekannt oder unbekannt. Darunter fallen nicht nur Bankverbindlichkeiten und offene Lieferantenforderungen, sondern etwa auch behördliche Auflagen, Gewährleistungsfälle aus Altprojekten, schwebende Gerichtsverfahren oder Steuernachzahlungen aus früheren Jahren. Ohne eine gründliche rechtliche, steuerliche und finanzielle Due Diligence geht es daher nicht. Geprüft werden klassischerweise Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht, Arbeitsrecht, die wesentlichen Verträge und Rechtsstreitigkeiten. Daneben haben bei der Legal Due Diligence zuletzt vor allem die Themen IP/IT, Datenschutz und ESG an Bedeutung gewonnen.

Beim Asset Deal denken viele unwissende Käufer: „Ich übernehme einfach keine Verbindlichkeiten des Verkäufers.“ Ganz so einfach ist das in Österreich aber nicht. Zwei Bestimmungen muss jeder Käufer kennen:

§ 38 UGB: Die Bestimmung regelt nicht nur den oben beschriebenen Übergang der Vertragsverhältnisse. Als klassische Gläubigerschutznorm begründet sie zugleich eine Erwerberhaftung. Wer in die unternehmensbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse des Verkäufers eintritt, übernimmt auch die damit verbundenen Verbindlichkeiten. Immerhin ist die Regelung dispositiv. Die Haftung des Erwerbers für Altverbindlichkeiten des Veräußerers kann also vertraglich ausgeschlossen werden. Gegenüber Dritten wirkt ein solcher Ausschluss allerdings nur, wenn er ins Firmenbuch eingetragen, auf verkehrsübliche Weise bekannt gemacht oder dem Dritten mitgeteilt wurde (§ 38 Abs 4 UGB). Wer diese Publizitätserfordernisse übersieht, haftet trotz anderslautender Vertragsklausel.

§ 1409 ABGB: Wer ein Unternehmen entgeltlich erwirbt, haftet den Gläubigern für alle unternehmenszugehörigen Verbindlichkeiten, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste. Diese Haftung ist zwar der Höhe nach mit dem Wert der übernommenen Aktiva begrenzt. Anders als jene nach § 38 UGB lässt sie sich aber nicht abbedingen. Abweichende Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer sind gegenüber den Gläubigern wirkungslos. Umso genauer sollte das Unternehmen im Due-Diligence-Prozess durchleuchtet werden.

Überraschung für viele: § 1409 ABGB kann auch beim Share Deal schlagend werden. uf den ersten Blick passt die Norm nicht. Verkauft wird ja nur die Beteiligung, das Unternehmen selbst wechselt den Inhaber nicht. Praktisch bedeutsam ist dies insbesondere bei Holdinggesellschaften, die nach Durchführung der Transaktion vermögenslos sind, weil ihr einziger wesentlicher Vermögenswert die veräußerte Beteiligung war. Dieses Risiko kann auch hier nur durch eine gezielte Prüfung bestehender Verbindlichkeiten im Rahmen der Due Diligence sowie durch die Sicherstellung, dass der Kaufpreis zur Begleichung bekannter Verbindlichkeiten des Veräußerers verwendet wird, reduziert werden.

Daneben bestehen beim Asset Deal weitere Haftungstatbestände, etwa nach § 14 BAO (Steuern und Abgaben) und § 67 ASVG (Sozialversicherung).

Und auch noch eine Besonderheit aus dem Mietrecht. § 12a Abs 3 MRG gibt dem Vermieter bei der Übernahme eines Geschäftsraummietverhältnisses das Recht, den Mietzins anzuheben. Da der Gesetzgeber eine Umgehung dieser Schutzvorschrift durch die Wahl der Transaktionsstruktur verhindern wollte, erstreckt sich der Anwendungsbereich dieser Regelung ausdrücklich auch auf den Share Deal.

Welcher Weg ist nun der richtige?

Eine pauschale Antwort gibt es nicht, wohl aber typische Konstellationen.

Der Share Deal bietet sich an, wenn das Unternehmen als Kapitalgesellschaft geführt wird, der operative Betrieb ohne Unterbrechung weiterlaufen soll, Lizenzen, Genehmigungen und Vertragsbeziehungen erhalten bleiben müssen und die Vergangenheit des Unternehmens sauber dokumentiert und überprüfbar ist.

Der Asset Deal bietet sich an, wenn nur Teile des Betriebs übernommen werden sollen, in der Gesellschaft erhebliche Risiken schlummern, die der Käufer nicht mittragen will, oder wenn steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten im Vordergrund stehen (zB die Anwendung des Hälftesteuersatzes aufgrund der Betriebsveräußerung oder die Abschreibung erworbener Wirtschaftsgüter). Der Preis dafür ist ein höherer Übertragungsaufwand und die Erkenntnis, dass gesetzliche Haftungstatbestände auch der besten Selektivität Grenzen setzen.

Fazit

Die Entscheidung zwischen Share Deal und Asset Deal gehört an den Anfang der Übergabeplanung, nicht an ihr Ende. Sie beeinflusst Haftung, Steuern und den gesamten Ablauf der Transaktion. Wer die Struktur erst festlegt, wenn die Übergabe und der Kaufpreis bereits verhandelt sind, verschenkt vor allem steuerlichen Gestaltungsspielraum oder tappt in Haftungsfallen wie § 38 UGB und § 1409 ABGB, die sich mit ausreichend Vorlauf, einer sorgfältigen Due Diligence und einer präzisen Vertragsgestaltung gut steuern lassen.

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